Altersvorsorge: Lebensversicherungen

Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen sind nicht den Beiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gleichzustellen. Das gilt auch dann, wenn die gesetzlichen Regelungen der Versorgungseinrichtung die Möglichkeit einer Befreiung von der Beitragspflicht vorsehen, weil eine bereits vor Beginn der Mitgliedschaft abgeschlossene Kapital- oder Rentenversicherung nach den Regelungen der Versorgungseinrichtung als gleichwertig angesehen wird.

Praxis-Beispiel:
Ein selbständig tätiger Rechtsanwalt ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen und infolgedessen auch Mitglied des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungswerks. Die Satzung enthält die antragsabhängige Möglichkeit sich von der Beitragspflicht befreien zu lassen, wenn das Mitglied bereits vor Gründung 1994 anderweitig Vorsorge für sein Alter und eine Berufsunfähigkeit getroffen hatte. Die Voraussetzungen lagen vor, sodass er von seinem satzungsgemäßen Antragsrecht auf Beitragsbefreiung Gebrauch gemacht hatte. Gegenüber dem Finanzamt machte der Rechtsanwalt seine Beiträge als Sonderausgaben geltend und vertrat die Ansicht, dass diese wie Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung voll abziehbar seien. Das Finanzamt ordnete die Beiträge dagegen den lediglich beschränkt abziehbaren sonstigen Vorsorgeaufwendungen zu.

Zu den voll abziehbaren Sonderausgaben zählen u.a. Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Leistungen erbringen, die mit denen der gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbar sind. Andere Vorsorgeaufwendungen, zu denen auch Beiträge zu Kapital- und Rentenversicherungen gehören, sind dagegen nur beschränkt als Sonderausgaben zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 4 EStG).

Der BFH hat daher entschieden, dass der eindeutige Gesetzeswortlaut es ausschließt, die vom Kläger erbrachten Altersvorsorgeaufwendungen als Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung anzusehen. Seine Beiträge sind daher nur beschränkt als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

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