Investitionsabzugsbetrag: Verlängerung der Investitionsfrist

Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie im Jahr der Bildung rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 3 Satz 1 EStG). 

Die Investitionsfristen für Investitionsabzugsbeträge, die für die Jahre 2017 und 2018 gebildet worden sind, sind bereits um ein bzw. zwei Jahre auf vier bzw. fünf Jahre verlängert worden. Infolgedessen können begünstigte Investitionen nicht nur bis 2020, sondern auch noch im Jahr 2022 getätigt werden.

Aufgrund der anhaltenden Corona-Einschränkungen und den damit auch verbundenen Lieferschwierigkeiten sind in vielen Fällen aber auch Investitionen in 2022 nicht möglich. Zur Vermeidung negativer Effekte und zum Erhalt der Liquidität der Unternehmen, wird die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder bereits verlängerten Investitionsfristen in 2022 auslaufen, um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlängert. Dadurch haben Steuerpflichtige, die in 2022 investieren wollen, aber wegen der Corona-Krise möglicherweise nicht investieren können, die Möglichkeit, die Investitionen in 2023 ohne negative steuerliche Folgen nachzuholen. Erfolgt die Investition in 2023 wird der Investitionsabzugsbetrag nicht rückgängig gemacht, sodass auch keine Verzinsung der Steuernachforderung erfolgt.

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Investitionsabzugsbetrag: Verlängerung der Investitionsfrist

Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie im Jahr der Bildung rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 3 Satz 1 EStG). 

Investitionsabzugsbeträge, die für das Jahr 2017 gebildet worden sind, müssen im Ursprungsjahr gewinnerhöhend aufgelöst werden, wenn die geplante Investition nicht bis zum 31.12.2020 erfolgt ist. Die daraus resultierenden Steuernachforderungen sind gemäß § 233a AO zu verzinsen.

Zur Vermeidung dieser negativen Effekte und zur Steigerung der Liquidität der Unternehmen, wird die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, um ein Jahr auf vier Jahre verlängert. Dadurch haben Steuerpflichtige, die in 2020 investieren wollen, aber wegen der Corona-Krise nicht investieren können, die Gelegenheit, die Investition im Jahr 2021 ohne negative steuerliche Folgen nachzuholen. Erfolgt dann die Investition in 2021 wird der Investitionsabzugsbetrag nicht rückgängig gemacht, sodass auch keine Verzinsung der Steuernachforderung erfolgt.

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