Hundezüchter als umsatzsteuerliche Unternehmer

Umsatzsteuerlicher Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Bei der Frage, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, ist auch die Höhe der Einnahmen zu berücksichtigen. Sie führt aber für sich genommen nicht zur Verneinung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin züchtete in ihrem Privathaus Hunde einer bestimmten Rasse. Bei einer Überprüfung durch das Finanzamt stellte der Prüfer fest, dass die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung für einige Jahre nicht in Betracht kam, weil die Umsatzgrenzen des jeweiligen Vorjahres überschritten worden sind. Der Prüfer hat daher die entsprechenden Nettoumsätze ermittelt und mit 19% Umsatzsteuer versteuert. Im Gegenzug sind Vorsteuern berücksichtigt worden. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es sich um ein Hobby handle, das nicht der Umsatzsteuer unterliegt. 

Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil die Revisionsbegründungsfrist nicht eingehalten wurde und eine Wiedereinsetzung nicht zu gewähren war. Dennoch hat der BFH zu der Frage Stellung genommen, ob eine Tätigkeit nachhaltig, wirtschaftlich und unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein kann, wenn sie dauerhaft Verluste generiert und somit einer dauerhaften Mittelzuführung aus dem Privatbereich bedarf. Diese Frage stellt sich beispielsweise für den Fall einer Hobbyzucht (sei es für Hunde, Katzen oder Tauben), bei denen der Vorsteuerabzug weitgehend verwehrt ist, aber auch im umgekehrten Fall, z. B. bei einer ertragsteuerlich erfolglos betriebenen Photovoltaikanlage oder Flugzeugvercharterung, die umsatzsteuerlich insbesondere zur hohen Vorsteuererstattungsbeträgen führt.

Die Tatsache, dass die Klägerin keine Gewinnerzielungsabsicht hat, hat für sich genommen keinen Einfluss auf das Bestehen einer wirtschaftlichen Tätigkeit hat, die auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Eine Unternehmereigenschaft kann auch gegeben sein, wenn ertragsteuerlich Liebhaberei vorliegt. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie setzt keinen bestimmten Zweck und kein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis der Tätigkeit voraus. Eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ ist deshalb auch nicht mit der Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit gleichzusetzen. Die Wirtschaftlichkeit ist deshalb kein Abgrenzungsmerkmal für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Die Klägerin hat sich mit ihrer Hundezucht am allgemeinen Markt beteiligt, indem sie die Hunde (Welpen) nicht sämtlich bei sich belassen oder unentgeltlich abgegeben hat, sondern diese vielmehr auch gegen Entgelt an Dritte abgegeben bzw. verkauft hat. Hierbei handelt es sich um umsatzsteuerlich relevante Vorgänge und nicht um bloße Verkäufe ihrer Hunde als Ausfluss des privaten Hobbys der Klägerin. Denn die Klägerin hat aktive Schritte zur „Vermarktung“ ihrer Hunde unternommen, indem sie sich ähnlicher Mittel wie ein Händler bedient hat.

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Hundezüchter als umsatzsteuerliche Unternehmer

Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer. Umsatzsteuerlicher Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin züchtete seit 2011 in ihrem Privathaus Hunde einer bestimmten Rasse. Sie ist Mitglied des Verbandes Deutscher Hundezüchter. Bei einer Überprüfung durch das Finanzamt stellte der Prüfer fest, dass für die Jahre 2013, 2015 und 2016 die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung nicht in Betracht komme, weil die Umsatzgrenzen des jeweiligen Vorjahres überschritten worden sind. Der Prüfer hat daher die entsprechenden Nettoumsätze ermittelt und mit 19% Umsatzsteuer versteuert. Im Gegenzug sind Vorsteuern von 1.371,82 € (2013), 1.389,58 € (2015) und 2.487,47 € (2016) berücksichtigt worden. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es sich um ein Hobby handle, das nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Eine Unternehmereigenschaft kann bei EU-konformer Auslegung des deutschen Rechts auch gegeben sein, wenn ertragsteuerlich Liebhaberei vorliegt. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie setzt keinen bestimmten Zweck und kein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis der Tätigkeit voraus. Eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ ist deshalb auch nicht mit der Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit gleichzusetzen. Die Wirtschaftlichkeit ist deshalb kein Abgrenzungsmerkmal für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Umsatzsteuer fällt regelmäßig nicht an, wenn es sich um eine private Vermögensverwaltung handelt. Eine in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende Tätigkeit liegt dagegen vor, wenn der Betreffende aktive Schritte zum Vertrieb / zur Vermarktung von Gegenständen unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender, wobei derartige aktive Schritte insbesondere in der Durchführung bewährter Vertriebsmaßnahmen bestehen können. Es sind eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen können.

Die Klägerin hat sich mit ihrer Hundezucht am allgemeinen Markt beteiligt, indem sie die Hunde (Welpen) nicht sämtlich bei sich belassen oder unentgeltlich abgegeben hat, sondern diese vielmehr auch gegen Entgelt an Dritte abgegeben bzw. verkauft hat. Hierbei handelt es sich um umsatzsteuerlich relevante Vorgänge und nicht um bloße Verkäufe ihrer Hunde als Ausfluss des privaten Hobbys der Klägerin. Denn die Klägerin hat aktive Schritte zur „Vermarktung“ ihrer Hunde unternommen, indem sie sich ähnlicher Mittel wie ein Händler bedient hat.

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