Umsatzsteuer: Steuerschuld des Leistungsempfängers

Wenn ein Unternehmer aus Deutschland einen ausländischen Unternehmer beauftragt, muss er die Umsatzsteuer im Rahmen des Revers-Charge-Verfahrens an sein deutsches Finanzamt zahlen. Das gilt auch dann, wenn es sich ausschließlich um Arbeiten handelt, die den privaten Bereich betreffen. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind auch Kleinunternehmer, Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen (z. B. als Arzt) und Vermieter eines privaten Wohnhauses bzw. von Wohnungen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war als Einzelunternehmer tätig. Er erwarb das Alleineigentum an einem Grundstück im Inland, auf dem ein Einfamilienhaus errichtet werden sollte. In der Baugenehmigung wurden der Kläger und seine Ehefrau als Bauherren genannt. Die Ehegatten beauftragten einen österreichischen Unternehmer mit dem Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück des Ehemannes. Weil der Kläger umsatzsteuerlicher Unternehmer war, verlangte das Finanzamt im Rahmen des Revers-Charge-Verfahrens die Umsatzsteuer vom Kläger.

Aufgrund einer gemeinschaftlichen Auftragserteilung waren die Ehegatten für den Bau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück des Klägers gemeinsam Leistungsempfänger. Obwohl auch seine Ehefrau, die nicht Unternehmerin war, im gleichen Umfang Empfänger der Werklieferung gewesen ist, steht dies der alleinigen Inanspruchnahme des Klägers als Steuerschuldner nicht entgegen.

Der BFH hat entschieden, dass dann, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des Reverse-Charge-Verfahrens erfüllen, der Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner ist, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird. § 13b UStG ordnet eine Steuerschuldnerschaft des Empfängers an, wenn er ein Unternehmer ist. Er muss daher mit dem ausländischen Unternehmer einen Nettobetrag vereinbaren. Die Umsatzsteuer berechnet er dann mit dem für Deutschland geltenden Steuersatz von 19%. Der Wortlaut der Vorschrift lässt es zu, dass die Regelung auch dann anzuwenden ist, wenn neben ihm als dem Leistungsempfänger eine weitere Person Empfänger der Leistung ist.

Wichtig! Wer Unternehmer ist und einen ausländischen Unternehmer beauftragt, Werklieferungen oder sonstige Leistungen auszuführen, schuldet die Umsatzsteuer, auch wenn die Leistungen nicht sein Unternehmen betreffen. Konsequenz ist, dass der deutsche Auftraggeber die Umsatzsteuer, die ihm ein ausländischer Unternehmer unberechtigt in Rechnung stellt, nicht an ihn überweisen sollte. Das sollte bereits vorab vor der Auftragserteilung mit dem ausländischen Unternehmer abgestimmt werden, damit dieser ohne Umsatzsteuer abrechnet. Im Zweifel kann eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt beantragt werden.

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