Kurzfristige Beschäftigung: Zeitgrenze verlängert

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist das Arbeitsentgelt sozialversicherungsfrei (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie nicht berufsmäßig mit einem Entgelt von mehr als 450 € im Monat ausgeübt wird. Außerdem muss die kurzfristige Beschäftigung befristet sein. Sie darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr betragen als

  • 3 Monate oder
  • 70 Arbeitstage (bei einer Beschäftigung von weniger als 5 Tagen in der Woche).

Der zeitliche Rahmen für eine kurzfristige Beschäftigung wird (wie bereits im Jahr 2020) nunmehr erneut befristet für die Monate März bis Oktober 2021 auf eine Höchstdauer von 

  • vier Monaten oder
  • 102 Arbeitstagen 

ausgeweitet. Das Gesetz muss nicht durch den Bundesrat und ist am 22. April 2021 im Bundestag verabschiedet worden. Es gilt rückwirkend für geringfügige Beschäftigungen ab dem 1.3.2021. Die Ausweitung der Zeitgrenzen gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem Monat März begonnen wurden und nicht kurzfristig sind. Das bedeutet, dass anders als im Vorjahr die Ausweitung der Zeitgrenzen nicht zu einer Neubewertung bereits bestehender befristeter versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse führt.

Kurzfristige versicherungsfreie Beschäftigungen, die seit dem 1.3.2021 begonnen wurden, können nach Inkrafttreten des Gesetzes auf die dann zulässige Beschäftigungsdauer von vier Monaten verlängert werden. 

Meldepflicht: Es wird eine unbefristete Meldepflicht für Arbeitgeber über das Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes ihrer Beschäftigten in einer gesetzlichen oder privaten Kasse eingeführt. Zudem sollen die Arbeitgeber künftig bei Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung automatisch eine Rückmeldung der Minijobzentrale erhalten, ob für den betreffenden Arbeitnehmer weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr vorliegen.

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