Spekulationsgewinn: Gartenhaus in einer Kleingartenanlage

Der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie ist steuerpflichtig, wenn er innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb erfolgt. Bei selbstgenutztem Wohneigentum ist der Veräußerungsgewinn allerdings steuerfrei, wenn die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung aus-schließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. 

Praxis-Beispiel:
Am 22.12.2009 erwarb der Kläger für 60.000 € einen 2/47 Miteigentumsanteil einer Miteigentumsgemeinschaft, die vom Kleingarten Verein e.V. verwaltet werden. Der Grundbesitz ist Vertragsgegenstand und jeder Miteigentumsanteil ist in Abt. II des Grundbuchs mit der Regelung der Verwaltung und Benutzung des Grundstücks sowie mit dem Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft belastet. Laut Kaufvertrag versicherte der Verkäufer, dass mit dem Recht auf dem verkauften Miteigentumsanteil das Recht auf alleinige und ausschließliche Nutzung der Parzellen Nrn. 12 und 13 verbunden sein soll, auf dem sich ein Gartenhaus befand. Dem früheren Eigentümer des Miteigentumsanteils des Klägers war ein Gartenhaus unter der Auflage genehmigt worden, dass das Gebäude nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt wird. 

Am 05.12.2014 veräußerte der Kläger seinen Miteigentumsanteil am o.g. Grundbesitz für 152.000 €. Im Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 29.03.2017 berücksichtigte das Finanzamt hinsichtlich des Grundstücksverkaufs einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 82.000 €. Der Kläger machte geltend, dass er das Gartenhaus im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe, sodass kein Veräußerungsgewinn zu versteuern sei.

Das Finanzgericht München hat entschieden, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken voraussetzt, dass das genutzte Wirtschaftsgut nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich dazu bestimmt und geeignet sein muss, Menschen auf Dauer Unterkunft und Aufenthalt zu ermöglichen. Wenn das Gebäude baurechtlich unter der Auflage genehmigt worden ist, dass es nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt werden darf, ist die Spekulationsfrist von 10 Jahren maßgebend.

Hinweis: Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Daraufhin hat der BFH die Revision zugelassen (Az. beim BFH: IX R 5/21). In vergleichbaren Fällen ist es somit sinnvoll, Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung durch den BFH zu beantragen.

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