Neue finanzielle und steuerliche Corona-Hilfen

Die Bundesregierung hat, um die Folgen des zweiten Lockdowns zu mildern, weitere Maßnahmen für Familien und Unternehmen beschlossen, die auch steuerliche Änderungen umfassen. Die Koalition hat sich auf die folgenden Eckpunkte verständigt:

  • Ermäßigter Steuersatz von 7% in der Gastronomie: Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ist ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt worden. Der ermäßigte Steuersatz von 7% (5% in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020) gilt nicht für Getränke. Die zeitliche Begrenzung, die zurzeit bis zum 30.6.2021 gilt, wird bis zum 31.12.2022 verlängert.
  • Steuerlicher Verlustrücktrag: Die Begrenzung des Verlustrücktrags für Corona bedingte Verluste der Jahre 2020 und 2021 soll von 5 Mio. € auf maximal 10 Mio. € erhöht werden (bei Zusammenveranlagung von bisher 10 Mio. € auf 20 Mio. €).
  • Kinderbonus für Familien: Eltern erhalten einmalig einen zusätzlichen Betrag von 150 € pro Kind. Bei der Berechnung, ob der Kinderfreibetrag zu einem besseren Ergebnis führt als das Kindergeld, ist der Kinderbonus einzubeziehen.
  • Erwachsene Grundsicherungsempfänger erhalten einen einmaligen Zuschuss von 150 €.

Es ist davon auszugehen, dass das entsprechende Gesetzgebungsverfahren bald in Gang gesetzt wird.

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