Umsatzsteuer: Auswirkungen durch den BREXIT

Großbritannien ist am 31.1.2020 aus der EU ausgetreten. Der vereinbarte Übergangszeitraum endet am 31.12.2020 um 24.00 Uhr. Daher sind Großbritannien und Nordirland nach dem 31.12.2020 umsatzsteuerlich als Drittlandsgebiet anzusehen. Nach dem „Protokoll zu Irland/Nordirland“ gilt für den Warenverkehr die Ausnahme, dass Nordirland so behandelt wird, als würde es zum Gemeinschaftsgebiet gehören. Bei den nordirischen USt-ID-Nummern wird das Präfix „XI“ vorangestellt. Entsprechende USt-ID-Nummern gelten dann als USt-ID-Nummern, die von einem anderen Mitgliedsstaat erteilt wurden.

Fazit: Umsätze, die nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden, unterliegen (falls keine Übergangsregelung vereinbaret wird) den geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuer für

  • Drittlandsgebiete, soweit es sich um den Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien und um Dienstleistungsverkehr mit Nordirland handelt,
  • den innergemeinschaftlichen Handel, soweit es sich um den Warenverkehr mit Nordirland handelt. 

Bei Lieferungen, die vor dem 1.1.2021 ausgeführt werden, aber erst nach dem 31.12.2020 nach Großbritannien oder von dort in das Inland gelangen, gelten die Regelungen für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs.

Bei sonstigen Leistungen (Dauerleistungen), deren Erbringung vor dem 1.1.2021 beginnen und nach dem 31.12.2020 enden, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung für die gesamte Leistung maßgebend. Das gilt für Teilleistungen entsprechend.

Kleine einzige Anlaufstelle (Mini-one-Stop-Shop / VAT on e-Services) für bestimmte Dienstleistungen: Ein im Inland ansässiger bzw. registrierter Unternehmer, der vor dem 1.1.2021 an private Kunden in Großbritannien entsprechende Leistungen erbringt, kann das Verfahren für das 4. Quartal 2020 anwenden, wenn seine Steuererklärung bis zum Ablauf des 20.1.2021 beim Bundeszentralamt für Steuern eingeht.

Beim Vorsteuervergütungsverfahren hängt das Verfahren davon ab, ob die Vorsteuerbeträge vor dem 1.1.2021 oder nach dem 31.12.2020 entstanden sind. Das Bestätigungsverfahren zur Prüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist ab dem 1.1.2021 nicht mehr möglich (Ausnahme: Nordirland mit dem Präfix XI).

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