Kaufpreisaufteilung beim Erwerb einer Eigentumswohnung

Wurde beim Erwerb einer Eigentumswohnung eine Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen, ist diese grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen. Auch wenn der Käufer wegen seiner AfA-Berechtigung typischerweise ein Interesse daran hat, dass der Anschaffungswert des Gebäudes höher ausgewiesen wird, rechtfertigt dies grundsätzlich noch keine abweichende Verteilung. Die Vereinbarungen der Vertragsparteien sind allerdings nicht bindend, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaufpreis für den Gebäudeanteil nur zum Schein bestimmt worden ist.

Allerdings dürfen die Finanzgerichte eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Boden sowie Gebäude, die die realen Verhältnisse verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch eine Aufteilung ersetzt werden, bei der die Arbeitshilfe des BMF zugrunde gelegt wurde.

Praxis-Beispiel:
Eine Eigentümergemeinschaft hatte im Jahr 2017 eine (vermietete) Eigentumswohnung in einer Großstadt zum Kaufpreis von 110.000 € erworben. Nach dem Kaufvertrag sollten davon 20.000 € auf den Grund und Boden entfallen. Dementsprechend ging die Eigentümergemeinschaft für Abschreibungszwecke von einem Gebäudeanteil von rund 82% aus. Das Finanzamt hingegen ermittelte für den Gebäudeanteil lediglich einen Anteil von rund 31%. Dabei legte das Finanzamt die vom BMF im Internet bereitgestellte "Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grund-stück (Kaufpreisaufteilung)" zugrunde. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab und sah in der Arbeitshilfe ein geeignetes Wertermittlungsverfahren, um die Marktangemessenheit einer vertraglichen Kaufpreisaufteilung widerlegen zu können. Die Arbeitshilfe sei zugleich aber auch eine geeignete Schätzungshilfe.

Nach der Entscheidung des BFH ist die Arbeitshilfe des BMF nicht geeignet, die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude zu ermitteln. Vielmehr hat das Finanzgericht die Gesamtumstände des Kaufobjekts aufzuklären und dahingehend zu würdigen, ob besondere Aspekte eine Abweichung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Bei dieser Beurteilung sind besondere Ausstattungsmerkmale des Gebäudes, dessen ursprüngliche Baukosten und etwaige Renovierungen, eine ggf. eingeschränkte Nutzbarkeit wegen bestehender Mietverträge oder den Wohnwert des Gebäudes im Kontext der Nachbarschaft (z. B. Straßenlärm, soziale Einrichtungen oder besondere Ruhe wegen einer benachbarten Grünanlage) zu beachten. Parallel dazu hat das Finanzgericht die besonderen Kriterien des Grundstücks zu berücksichtigen, etwa eine gepflegte Gartenanlage oder störenden Baumbestand.

Eine Korrektur der von den Parteien getroffenen Aufteilung des Anschaffungspreises auf Grund und Gebäude ist lediglich geboten, wenn sie die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint. Bei der Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage hat das Finanzgericht im Einzelfall zu prüfen, ob nennenswerte Zweifel an der vertraglichen Aufteilung bestehen. Es darf sich nicht darauf beschränken, die vertragliche Aufteilung steuerrechtlich nachzuvollziehen, sondern hat das Ergebnis durch weitere Umstände, insbesondere die objektiv am Markt erzielbaren Preise oder Verkehrswerte zu verifizieren.

Die Arbeitshilfe des BMF verengt die Auswahl der zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren. Dabei bleibe auch der vor allem in großstädtischen Ballungsräumen relevante Orts- oder Regionalisierungsfaktor bei der Ermittlung des Gebäudewerts unberücksichtigt. Konsequenz: Das Finanzgericht ist im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung in der Regel gehalten, das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen.

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