Einheitsbewertung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

Eine Fläche, die zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört und zum Abbau eines Bodenschatzes verpachtet wird, gehört weiterhin zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Eine Fläche verliert ihre Zuordnung zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht, wenn die Rekultivierung und die Wiederaufnahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung vorgesehen sind. Weder die Eigentumsverhältnisse am Bodenschatz noch das für die Abbauberechtigung entrichtete Entgelt haben für die Einheitsbewertung eine Bedeutung.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin ist Inhaberin eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Sie war an den betroffenen Bewertungsstichtagen Eigentümerin von Flurstücken, die vormals im ursprünglichen Sinne land- und forstwirtschaftlich genutzt worden waren. Sie überließ aufgrund eines Pachtvertrags Teilflächen einem gewerblich tätigen Fremdunternehmer zum Abbau von Kies, Sand und sonstigen verwertbaren Materialien. Der Pachtvertrag endete nach restloser Auskiesung und der von der Pächterin durchzuführenden Rekultivierung, spätestens jedoch nach 30 Jahren. Danach war wieder die landwirtschaftliche Nutzung durch den Verpächter vorgesehen.

Das Finanzamt stellt für die Kiesgrube einen Einheitswert für die Grundstücksart "unbebautes Grundstück" in Höhe von 161.926 € (316.700 DM) fest. Mit der Klage begehrte die Klägerin die Aufhebung der Bescheide, da die Kiesabbauflächen weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen der Klägerin zuzuordnen seien.

Zum Grundvermögen gehören u.a. der Grund und Boden, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder um Betriebsgrundstücke handelt. Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst den Wirtschaftsteil und den Wohnteil. Zu dem Wirtschaftsteil gehört auch das Abbauland, bei dem jedoch der Abbau der Bodensubstanz dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen muss (§ 34 Abs. 1 BewG). Der gesetzliche Katalog der Nutzungen ist jedoch nicht abschließend. Die Zuordnung zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sich vielmehr nach dem allgemeinen Maßstab für die Zurechnung einzelner Wirtschaftsgüter zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Das heißt, das Wirtschaftsgut muss dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft "dauernd zu dienen bestimmt" sein.

Eine zum Kiesabbau genutzte Fläche kann auch dann zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören, wenn sie nicht Abbauland im Sinne des § 43 BewG ist. Es reicht aus, dass die Rekultivierung und die Rückführung in die land- und forstwirtschaftliche Nutzung vorgesehen sind. Auf die Zeitspanne, in der dies zu geschehen hat, kommt es nicht an. Nur wenn der Grund und Boden dauerhaft nicht mehr zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt wird, also ein Ende der anderweitigen Nutzung konkret nicht absehbar ist, dient er nicht mehr dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Bei einer unbefristeten Verpachtung z. B. an einen Polo- oder Golfverein, kann die Fläche nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet werden. Sie wird so bewertet, wie es der Nutzung durch die Pächter entspricht.

Fazit: Nach diesen Maßstäben steht der Grund und Boden, der durch die Kiesgrube in Anspruch genommen wurde, weiterhin dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Klägerin dauernd zur Verfügung. Der Pachtvertrag sah die Rekultivierung der Flächen nach längstens 30 Jahren, je nach Fortschreiten des Abbaus auch schon früher vor. Damit hatte sich an ihrer dauerhaften Zweckbestimmung für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nichts geändert. Es handelte sich lediglich um eine vorübergehende anderweitige Nutzung, die unschädlich ist. Die Kiesgrube stellt deshalb keine selbständige wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 BewG dar und ist nicht für sich zu bewerten. 

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