Veräußerungsgewinn eines teilweise privat genutzten Firmen-PKW

Veräußert ein Unternehmer oder Freiberufler seinen Firmenwagen, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug teilweise privat genutzt wurde. Die wirtschaftliche Betrachtung, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene Abschreibung wegen der Besteuerung der Privatnutzung teilweise neutralisiert wird, spielt steuerlich keine Rolle.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige nutzte seinen PKW zu 25% für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75% für private Zwecke. Er hatte den PKW im Jahr 2008 angeschafft und seinem Betriebsvermögen zugeordnet. Das Finanzamt berücksichtigte antragsgemäß die Abschreibung als gewinnmindernde Betriebsausgabe. Andererseits erfasste das Finanzamt wegen der privaten Nutzung des betrieblichen PKW 75% der Aufwendungen (einschließlich der Abschreibung), die für das Fahrzeug entstandenen sind, als Betriebseinnahmen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung wird durch die Besteuerung der Nutzungsentnahme der steuermindernde Effekt der Abschreibung teilweise „neutralisiert“. Wegen dieses Effektes setzte der Steuerpflichtige, als er das Fahrzeug 2013 nach vollständiger Abschreibung der Anschaffungskosten verkaufte, lediglich ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an. Das Finanzamt war demgegenüber der Meinung, der Kläger müsse den vollen Verkaufserlös versteuern.

Der BFH hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Der Veräußerungserlös ist in voller Höhe als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Die vorangegangene Besteuerung der Nutzungsentnahme bleibt in diesem Zusammenhang unberücksichtigt. Der Veräußerungserlös ist weder anteilig zu kürzen, noch findet eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der Abschreibung statt, die auf die private Nutzung entfallen ist. Dies beruht darauf, dass die Besteuerung der Nutzungsentnahme und die spätere Veräußerung des Wirtschaftsguts zwei unterschiedliche Vorgänge darstellen, die getrennt zu betrachten sind. In der Besteuerung des vollständigen Veräußerungserlöses ist auch kein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und das objektive Nettoprinzip zu sehen.

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