Baukindergeld: Förderzeitraum bis 31.3.2021 verlängert

Der Förderzeitraum für die Gewährung des Baukindergeldes war bisher bis zum 31.12.2020 befristet. Er wird nunmehr um drei Monate bis zum 31.3.2021 verlängert. Familien mit Kindern, die Baukindergeld beantragen, müssen bestimmte Fristen einhalten, um Anspruch auf die Förderung zu erhalten. Aufgrund der Coronapandemie können viele Antragsteller diese Fristen nicht einhalten und z. B. ihre Baugenehmigung bzw. die Unterzeichnung des Kaufvertrages nicht wie vorgesehen bis zum Jahresende 2020 erhalten. Die Antragsfrist für die Förderung endet unverändert am 31.12.2023.

Gefördert wird der Ersterwerb (= der erstmalige Kauf oder Neubau), von selbstgenutztem Wohneigentum in Deutschland. Sofern der Haushalt (Antragsteller sowie Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder Kinder) Eigentum an einer selbstgenutzten oder vermieteten Wohnimmobilie in Deutschland zur Dauernutzung besitzt, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld nicht möglich. Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.3.2021 (ursprünglich 31.12.2020) erteilt worden ist bzw. wird. Beim Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.3.2021 (ursprünglich 31.12.2020) unterzeichnet worden sein bzw. werden.

Zu versteuerndes Haushaltseinkommen: Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf maximal 90.000 € bei einem Kind zuzüglich 15.000 € für jedes weitere Kind unter 18 Jahren betragen. Hierfür wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des 2. und 3. Jahres vor Antragseingang ermittelt. Für einen Antrag in 2021 wird also der Durchschnitt der Einkommen aus 2018 und 2019 gebildet. Zum Haushaltseinkommen zählen die Einkommen des Antragstellers und Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen muss anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamts nachgewiesen werden.

Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach dem Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum durch den (Mit-)Eigentümer gestellt werden. Maßgebend ist das in der amtlichen Meldebestätigung angegebene Einzugsdatum. Beim Erwerb von einer bereits selbstgenutzten Wohneinheit (z. B. Kauf der gemieteten Wohnung), muss der Antrag spätestens 3 Monate nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags gestellt werden. Anträge können nur über das KfW-Portal gestellt werden.

Wird der Kaufvertrag zwischen dem 1.1.2018 und 31.3.2021 (ursprünglich 31.12.2020) abgeschlossen bzw. im genannten Zeitraum eine Baugenehmigung erteilt, kann bis spätestens zum 31.12.2023 ein Antrag auf Baukindergeld gestellt werden. Maßgeblich ist, dass die Antragstellung innerhalb von 3 Monaten nach dem Einzug erfolgt. Der Nachweis der Selbstnutzung muss anhand der Meldebestätigung erbracht werden. Die Meldebestätigung muss den Hauptwohnsitz des Antragstellers, der im Antrag angegebenen Kinder sowie den seines Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus der eheähnlichen Gemeinschaft ausweisen.

Auszahlung des Baukindergeldes: Die Zuschussraten werden jährlich ausgezahlt. Nach positiver Prüfung der Nachweise durch die KfW, wird die erste Zuschussrate auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Der Auszahlungstermin wird mit der Auszahlbestätigung mitgeteilt. Die weiteren Zuschussraten werden in den folgenden 9 Jahren im selben Monat wie die Erstauszahlung überwiesen.

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