Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung

Seit dem 1.1.2020 liegt nur dann eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn der Abnehmer der Lieferung eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde (§ 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG). Die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Abnehmer ist somit zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung.

Es muss eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorliegen, die im Zeitpunkt der Lieferung gültig ist. Es genügt nicht, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Zeitpunkt des Umsatzes vom Abnehmer erst beantragt wurde. Sie muss vielmehr zu diesem Zeitpunkt bereits zugeteilt worden sein. Der liefernde Unternehmer ist verpflichtet, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers aufzuzeichnen. Die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers kann dieser sich gemäß § 18e UStG bestätigen lassen.

Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen, bleibt die Lieferung dennoch steuerfrei, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall genießt der Lieferer Gutglaubensschutz. Das ist z.B. der Fall, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers rückwirkend für ungültig erklärt hat. Dagegen liegt keine unrichtige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vor, wenn sie tatsächlich dem Abnehmer erteilt war oder wenn sie einem für den liefernden Unternehmer nicht erkennbaren Strohmann erteilt worden ist.

Besitzt der Abnehmer im Zeitpunkt der Lieferung keine oder noch keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, liegt keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Auch eine rückwirkend auf den Zeitpunkt der Lieferung erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ändert daran nichts. Andererseits führt ein nachträglicher Entzug der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht dazu, dass die innergemeinschaftliche Lieferung steuerpflichtig wird. 

Hat der Abnehmer im Zeitpunkt der Lieferung keine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, ist die Lieferung im Abgangsmitgliedstaat steuerpflichtig, sodass der Lieferer Steuerschuldner ist. In seiner Rechnung an den Erwerber muss er die Umsatzsteuer ausweisen, die der Erwerber im Abgangsstaat schuldet, aber als Vorsteuer in Abzug bringen kann, wenn er dort registriert ist. Andernfalls kann eine Vorsteuervergütung in Betracht kommen. Daneben besteht unabhängig davon die Erwerbsteuerpflicht im Bestimmungsmitgliedstaat.

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