Notfallpraxis ist kein Arbeitszimmer

Die Notfallpraxis eines Arztes ist kein häusliches Arbeitszimmer, sodass die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer nicht gelten. Die Aufwendungen für einen Raum, der als Behandlungsraum eingerichtet ist und der nachhaltig zur Behandlung von Patienten genutzt wird, sind voll abziehbar, auch wenn der Raum in die häusliche Sphäre eingebundenen ist. Bei einem Raum, bei dem aufgrund seiner Einrichtung und tatsächlichen Nutzung eine private (Mit-)Nutzung praktisch auszuschließen ist, spielt es keine Rolle, wenn die Patienten den Behandlungsraum nur über einen Flur erreichen können, der dem privaten Bereich zuzuordnenden ist.

Praxis-Beispiel:
Eine Augenärztin betrieb zusammen mit zwei weiteren Ärztinnen und einem Arzt eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR, wo sie ihre Tätigkeit als Ärztin ausübte. Daneben unterhielt sie im Keller ihres privaten Wohnhauses einen für die Behandlung von Patienten in Notfällen eingerichteten Raum, der mit einer Klappliege, einer Spaltlampe, einer Sehtafel, einem Medizinschrank, Instrumenten und Hilfsmitteln (z. B. zum Entfernen von Fremdkörpern), einem kleinen Tisch zum Ausstellen von Rezepten und mehreren Stühlen eingerichtet war. Es ist unbestritten, dass sie diesen Notbehandlungsraum ausschließlich für ärztliche Behandlungen nutzt. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts hat die Augenärztin in den Streitjahren 147 Behandlungen in diesem Raum durchgeführt.

Finanzamt und Finanzgericht waren der Auffassung, dass es sich bei der Notfallpraxis nicht um einen Raum handle, der einer Betriebsstätte ähnlich sei, da es an der hierfür erforderlichen leichten Zugänglichkeit fehle. Die Notfallpraxis unterliege daher unabhängig von ihrer Einrichtung den Einschränkungen, die für häusliche Arbeitszimmer gelten. Die Aufwendungen seien nicht abziehbar, da der Augenärztin ärztliche Behandlungsräume in der Gemeinschaftspraxis zur Verfügung stünden.

Es handelt sich um ein häusliches Arbeitszimmer, wenn der Raum nach seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient. Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist. Wird der Raum für andere betriebliche/berufliche Zwecke, z. B. als ärztliche Notarztpraxis, genutzt und lässt sich der betriebliche/berufliche Charakter des Raums und dessen Nutzung anhand objektiver Kriterien feststellen, liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor.

Der BFH hat daher entschieden, dass die Notfallpraxis nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen ist. Der Raum wird ähnlich einer Betriebsstätte genutzt. Es handelt sich um überspannte Anforderungen, soweit das Finanzgericht im Wesentlichen auf das Merkmal der leichten Zugänglichkeit abstellt. Entscheidend ist vielmehr die Art der Nutzung, sodass die Abzugsbeschränkungen, die bei einem häuslichen Arbeitszimmer anzuwenden sind, für diese Räume nicht gelten. Bei praktisch ausschließlicher Nutzung als Notfallpraxis ist die Zugänglichkeit nicht von Bedeutung. 

Konsequenz: Aufwendungen für Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs des Steuerpflichtigen, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, können unbeschränkt als Betriebsausgaben/Werbungskosten abgezogen werden.

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