Firmen-PKW: Keine 1%-Methode bei hoher Privatnutzung

Nutzt ein Unternehmer seinen Pkw zu 50% oder mehr für private Fahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte), darf er die 1%-Methode nicht anwenden. Das Fahrzeug gehört nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, sodass der Unternehmer seinen PKW entweder 

  • dem gewillkürten Betriebsvermögen oder
  • seinem Privatvermögen zuordnen kann;
  • Aus Praktikabilitätsgründen sollte umsatzsteuerlich entsprechend verfahren werden.

Der Unternehmer kann den Umfang der betrieblichen Nutzung in jeder geeigneten Form darlegen und glaubhaft machen. Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten reichen aus. Dieses Ergebnis kann dann bei der Ermittlung des privaten Nutzungsumfangs dauerhaft zugrunde gelegt werden, solange sich die Verhältnisse nicht wesentlich verändern.

Bei einer betrieblichen Nutzung von 50 % oder weniger, darf die unbürokratische 1-%-Methode nicht gewählt werden. Führt der Unternehmer steuerpflichtige Umsätze aus, erhöht die private Nutzung nicht nur den Gewinn, sondern auch die Belastung mit Umsatzsteuer. Wie bei einem Fahrtenbuch sind die Kfz-Kosten im Verhältnis der betrieblich und privat gefahrenen Kilometer aufzuteilen. Der Umsatzsteuer unterliegen jedoch nur die anteiligen Kosten für Privatfahrten, bei denen zuvor ein Vorsteuerabzug beansprucht werden konnte.

Bei Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybridfahrzeugen sind die Kosten anzusetzen, die anteilig auf den privaten Nutzungsanteil entfallen. Allerdings sind die Abschreibung, die Miete oder die Leasingraten entsprechend der nachfolgenden Übersicht nur zu einem Viertel oder zur Hälfte anzusetzen.

Begünstigte FahrzeugeBegünstigungszeitraumErmittlung der tatsächlichen Kosten
Elektrofahrzeug: Anschaffungskosten bis zu 40.000 €Anschaffung im Jahr 2019anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten oder Miete jedoch nur zu einem Viertel
Elektrofahrzeug: Anschaffungskosten bis zu 60.000 €Anschaffung nach dem 31.12.2019 vor dem 1.1.2031anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten oder Miete jedoch nur zu einem Viertel
Elektrofahrzeug: Anschaffungskosten in 2019 über 40.000 €, ansonsten über 60.000 €Anschaffung nach dem 31.12.2018 vor dem 1.1.2031anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten oder Miete jedoch nur zur Hälfte
Plug-in-Hybridfahrzeug
Kohlendioxidemission max. 50 g je gefahren Km oder
elektrische Reichweite mind. 40 km
Anschaffung nach dem 31.12.2018 vor dem 1.1.2022anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten oder Miete jedoch nur zur Hälfte
Plug-in-Hybridfahrzeug
Kohlendioxidemission max. 50 g je gefahren Km oder
elektrische Reichweite mind. 60 km
Anschaffung 
nach dem 31.12.2021 vor dem 1.1.2025
anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten oder Miete jedoch nur zur Hälfte
Plug-in-Hybridfahrzeug
Kohlendioxidemission max. 50 g je gefahren Km oder
elektrische Reichweite mind. 80 km
Anschaffung nach dem 31.12.2024 vor dem 1.1.2031anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten oder Miete jedoch nur zur Hälfte

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