Innergemeinschaftliche Lieferung: Steuerbefreiung

Nach § 6a UStG sind innergemeinschaftliche Lieferungen umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung für die jeweilige innergemeinschaftliche Lieferung wird seit dem 1.1.2020 nur dann gewährt, wenn der liefernde Unternehmer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer vollständigen „Zusammenfassenden Meldung“ nachkommt. Das heißt, die Steuerfreiheit geht verloren, wenn der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Abgabe der „Zusammenfassenden Meldung“ nicht oder nicht vollständig und richtig nachgekommen ist. Sobald der Unternehmer feststellt, dass seine Zusammenfassende Meldung unzutreffend bzw. fehlerhaft war, ist er verpflichtet, diese zu berichtigen (§ 18a Abs. 10 UStG).

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer in Deutschland liefert an einen Unternehmer in Frankreich am 10.2.2020 eine Maschine im Wert von 50.000 €. Der Unternehmer aus Frankreich hat bei Auftragserteilung gegenüber dem deutschen Unternehmer seine französische USt-IdNr. verwendet. In der Zusammenfassenden Meldung für Februar 2020 gibt der deutsche Unternehmer versehentlich an, dass er Gegenstände im Wert von 5.000 € geliefert hat. Der deutsche Unternehmer entdeckt den Fehler zufällig am 10.6.2020 und meldet in der Zusammenfassenden Meldung für Juni 2020, dass er Waren im Wert von 45.000 € geliefert habe. 

Auch wenn die übrigen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen, hat der deutsche Unternehmer für Februar 2020 eine falsche Zusammenfassende Meldung abgegeben. Da er den Fehler nicht in der ursprünglichen Zusammenfassenden Meldung für Februar 2020 berichtigt hat, sondern in der Zusammenfassende Meldung für Juni 2020, entfällt die Steuerfreiheit insgesamt. Die Steuerfreiheit lebt jedoch wieder auf, wenn der deutsche Unternehmer sowohl die Zusammenfassende Meldung für Februar 2020, als auch die Zusammenfassende Meldung für Juni 2020 noch innerhalb der Monatsfrist des § 18a Abs. 10 UStG berichtigt.

Konsequenz: Es wird zunächst eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt, weil die Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung erst bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats = Meldezeitraum) zu erfolgen hat, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt wurde. Erst dann steht fest, ob die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung erfolgt ist bzw. ordnungsgemäß war. Das heißt, dass die Steuerbefreiung frühestens wegfallen kann, nachdem die innergemeinschaftliche Lieferung bereits ausgeführt wurde. Wird die Zusammenfassende Meldung verspätet abgegeben oder später berichtigt, wirkt dies für Zwecke der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung auf den Zeitpunkt des Umsatzes zurück.

Wichtig! Der Unternehmer muss durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muss sich aus den Belegen leicht und eindeutig nachprüfbar ergeben. Die Gelangensbestätigung ist eine mögliche Form des Belegnachweises, mit dem die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung für die Finanzverwaltung eindeutig und leicht nachprüfbar sind. Die Gelangensvermutung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen ist in § 17a UStDV geregelt. 17b UStDV regelt den Gelangensnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen. Der Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Be- oder Verarbeitungsfällen richtet sich nach § 17c UStDV.

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Innergemeinschaftliche Lieferung: Steuerbefreiung

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist umsatzsteuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 6a UStG vorliegen. Seit dem 1.1.2020 entfällt die Steuerbefreiung für die jeweilige innergemeinschaftliche Lieferung, wenn der liefernde Unternehmer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer „Zusammenfassenden Meldung“ nicht oder nicht vollständig und richtig nachgekommen ist. Es besteht allerdings die Möglichkeit bzw. Pflicht zur Berichtigung von Zusammenfassenden Meldungen.

Auswirkungen der Neuregelung: Es wird zunächst eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt, weil die Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung immer erst später (bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats = Meldezeitraum) zu erfolgen hat, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt wurde. Erst dann steht fest, ob die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung erfolgt ist oder ordnungsgemäß war. Das heißt, dass die Steuerbefreiung frühestens (nachträglich) wegfallen kann, nachdem die innergemeinschaftliche Lieferung bereits ausgeführt wurde.

Ein Unternehmer, der nachträglich erkennt, dass seine Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist, ist gesetzlich verpflichtet, die ursprüngliche Meldung innerhalb eines Monats zu berichtigen. Berichtigt der Unternehmer seine ursprünglich unrichtig oder unvollständig abgegebene Zusammenfassende Meldung, wirkt dies für Zwecke der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung auf den Zeitpunkt des Umsatzes zurück. Das gilt auch für die verspätete Abgabe einer richtigen und vollständigen Zusammenfassenden Meldung.

Praxis-Beispiel:
Gibt der Lieferer eine Zusammenfassende Meldung unvollständig ab, weil er z. B. von seinem Abnehmer keine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten hat, ist die innergemeinschaftliche Lieferung bereits nach § 6a UStG nicht steuerfrei. Seit dem 1.1.2020 ist Voraussetzung, dass der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Das bedeutet, dass eine Voraussetzung für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung von vornherein fehlt. Somit liegt keine innergemeinschaftliche Lieferung vor, sodass der jeweilige Umsatz nicht nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfrei sein kann.

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