Doppelte Haushaltsführung: Abziehbare Unterkunftskosten

Der Unternehmer bzw. Arbeitnehmer kann die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen, höchstens 1.000 € im Monat. Es ist nicht erforderlich, die durchschnittliche Miete am Beschäftigungsort zu ermitteln. Ebenso spielt es keine Rolle, wie groß die Wohnung ist. Auf die Zahl der Wohnungsnutzer (Angehörige) kommt es ebenfalls nicht an.

Bei dem Höchstbetrag von monatlich 1.000,- € sind alle tatsächlichen Aufwendungen einzubeziehen, wie z. B. Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Wohnung/Unterkunft, Zweitwohnungssteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- und Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzungen (z. B. Gartennutzung). Die separate Miete einer Garage bzw. eines Stellplatzes ist in den Höchstbetrag einzubeziehen. Die Kosten für eine möblierte Wohnung sind bis zum Höchstbetrag von 1.000 € berücksichtigungsfähig. 

Die zeitliche Zuordnung richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Zahlung. Das gilt auch für den Abzug von Abschlagszahlungen für Nebenkosten und für die Nebenkostenabrechnung. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben werden in dem Jahr erfasst, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Der Abfluss darf nur dann abweichend vom tatsächlichen Zeitpunkt erfasst werden, wenn es sich um Ausgaben handelt, die innerhalb einer kurzen Zeit (= 10 Tage) vor oder nach Ablauf des Jahres abfließen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Kosten, die auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallen, sind bei der 1.000-€-Grenze nicht einzubeziehen. Es ist getrennt zu beurteilen, ob und in welchem Umfang die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind.

Der Höchstbetrag von 1.000 € ist grundsätzlich für jede doppelte Haushaltsführung des Arbeitnehmers gesondert zu beurteilen. Beziehen mehrere berufstätige Arbeitnehmer (z. B. beiderseits erwerbstätige Ehegatten, Lebenspartner, Mitglieder einer Wohngemeinschaft) am gemeinsamen Beschäftigungsort eine gemeinsame Zweitwohnung, kann jeder die von ihm tatsächlich getragenen Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen. Die Höchstgrenze von 1.000 € gilt für jeden, der einen doppelten Haushalt führt.

Praxis-Beispiel (doppelter Haushalt bei beiden Ehegatten):
Die beiderseits berufstätigen Ehegatten haben ihre Hauptwohnung in A. Da sie beide am selben Ort in B berufstätig sind, bewohnen sie dort gemeinsam eine möblierte Unterkunft (Zweitwohnung). Die Miete inklusive sämtlicher Nebenkosten beträgt 1.100 € im Monat. Beide sind Mieter der möblierten Wohnung und tragen die Aufwendungen je zur Hälfte. 

Ergebnis: Jeder Ehegatte kann im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung 550 € im Monat (6.600 € im Jahr) als Werbungskosten geltend machen.

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