Steuerfreie Aufstockung des Kurzarbeitergelds

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60% des ausfallenden Nettoentgelts. Das „Sozialpaket II“ sieht – abhängig von der Dauer der Kurzarbeit – eine Erhöhung des Prozentsatzes bis zu 80% vor. Wer um mindestens 50% weniger arbeitet, erhält

  • 70% ab dem 4. Monat des Bezugs und
  • 80% ab dem 7. Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld.

Der Prozentsatz erhöht sich jeweils um 7%, wenn steuerlich mindestens ein minderjähriges Kind oder ein Kind in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr zu berücksichtigen ist (67% statt 60%, 77% statt 70% und 87% statt 80%).

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind bisher steuerpflichtig. Das gilt auch für die Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze leistet.

Der Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes sieht nunmehr vor, dass die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt werden, sodass insoweit keine Lohnsteuer an-fällt. Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume geleistet werden, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden.

Die Steuerfreiheit gilt nach dem Gesetzeswortlaut nicht für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, soweit diese auf den Betrag entfallen, den der Arbeitgeber wegen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet.

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