Gastronomie: Senkung der Mehrwertsteuer für 1 Jahr

Die Höhe der Umsatzsteuer in der Gastronomie richtet sich danach, ob es sich bei der Leistung um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handelt. Verkauft ein Unternehmer fertig zubereitete Speisen, handelt es sich um eine einheitliche Leistung, für die er entweder 
•    7% Umsatzsteuer zahlt, wenn es sich um eine Lieferung handelt, oder
•    19% Umsatzsteuer zahlt, wenn es sich um eine sonstige Leistung handelt.

Der Verkauf von „verkaufsfertig zubereitete Speisen“ unterliegt ohne Hinzutreten einer qualifizierten Dienstleistung als Lieferung mit 7% der Umsatzsteuer. Ist die Abgabe von warmen und/oder kalten Speisen mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden, wie dies innerhalb eines Restaurants der Fall ist, liegt insgesamt eine sonstige Leistung vor, die dem Steuersatz von 19% unterliegt.

Gastronomiebetriebe sind von der Corona-Krise besonders betroffen und derzeit darauf beschränkt, verzehrfertige Speisen an den Kunden zu liefern. Der Steuersatz beträgt hier regelmäßig 7%. Sobald die derzeitigen Beschränkungen gelockert werden können und Restaurants, Cafés und andere Gastronomiebetriebe ihren normalen Betrieb wieder öffnen dürfen, soll ihnen durch eine Absenkung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) geholfen werden. Deshalb wird die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % gesenkt werden. Die entsprechende gesetzliche Regelung ist in Vorbereitung.

Praxis-Beispiel:
Beim Verkauf von Speisen für 1.000 € in einem Restaurant beträgt bei einem Steuersatz von 19% der Nettoerlös 840,33 €. Beträgt der Steuersatz 7% ergibt sich ein Nettoerlös von 934,58 €. Das ist eine Steigerung des Nettoumsatzes um 94,25 €.

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