Erstattung/Anrechnung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Die meisten Unternehmen und Freiberufler, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgeben, haben bei ihrem Finanzamt eine Dauerfristverlängerung beantragt, um einen Monat mehr Zeit für die Abgabe ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung zu haben. Um die Dauerfristverlängerung zu erhalten, ist es erforderlich, dass das Unternehmen oder der Freiberufler 1/11 der Umsatzsteuerschuld des Vorjahres als Sondervorauszahlung für das laufende Jahr zahlt.

Viele Unternehmen und auch Freiberufler können nunmehr ihre Tätigkeit ganz oder teilweise nicht mehr ausüben, sodass ihre Einnahmen deutlich zurückgegangen sind. Es fehlt somit häufig die Liquidität. Einige Bundesländer haben daher angekündigt, dass den betroffenen Unternehmen zusätzliche Liquidität verschafft werden soll, indem die bereits geleisteten Sondervorauszahlungen für die Dauerfristverlängerung zurückerstattet oder angerechnet werden. Die Länder

  • Bayern
  • Hessen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Sachsen

haben angekündigt, entsprechend verfahren zu wollen. Es ist durchaus möglich, dass die anderen Bundesländer dem folgen werden. Unternehmen und auch Freiberufler sollten unabhängig vom Bundesland, in dem ihr Finanzamt liegt, einen Antrag auf Rückerstattung oder Verrechnung mit künftigen Zahlungen stellen.

Vorgehensweise: Es sollte eine berichtigte Anmeldung mit dem Vordruck „USt 1 H“ über ELSTER eingereicht werden, indem in der Zeile 24 der Wert „0“ eingetragen wird. Die gewährte Dauerfristverlängerung soll dabei unverändert bleiben. Die Rückerstattung ist die optimale Lösung. Wird die Erstattung eingeschränkt, sodass die bereits entrichtete Sondervorauszahlung nur durch die Verrechnung mit anderen Zahllasten verrechnet wird, ist der Effekt deutlich geringer. Fließt die Sondervorauszahlung nicht unmittelbar zurück, ergibt sich regelmäßig nur eine Steuerstundung, die nicht so hilfreich ist.

Hinweis: Unternehmen und Freiberufler, die eine Sondervorauszahlung geleistet haben, sollten eine Rückerstattung beantragen. Die Reaktion des Finanzamt bleibt dann abzuwarten.

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