Lizenzen: Eingeschränkter Betriebsausgabenabzug

Der steuerliche Abzug von Lizenzzahlungen und anderen Aufwendungen für die Überlassung von Rechten an nahestehende Personen ist eingeschränkt, wenn sie beim Empfänger nicht oder nur niedrig (unter 25 Prozent) besteuert werden (§ 4 j EStG). Das Verbot des Betriebsausgabenabzugs richtet sich danach, wie hoch die ertragsteuerliche Belastung der Zahlung beim Empfänger ist. Je höher die steuerliche Belastung beim Gläubiger, desto höher ist auch der abziehbare Anteil beim Schuldner. Ziel ist es – dem Gedanken der korrespondierenden Besteuerung folgend – eine angemessene Steuerwirkung der Lizenzausgaben sicherzustellen. Aufwendungen sollen daher in den Fällen einer niedrigen Besteuerung nur zum Teil abziehbar sein. Der nicht abziehbare Teil ist dabei wie folgt zu ermitteln:

25% – Ertragssteuerbelastung in %
                           25

Die Regelung orientiert sich an den Rahmenbedingungen einer substanziellen Geschäftstätigkeit (Substanzerfordernis), die als „Nexus-Ansatz“ bezeichnet wird. Die Einschränkung erfolgt nur, wenn zwischen Schuldner und Gläubiger der Zahlung ein „Näheverhältnis“ im Sinne des Außensteuergesetzes besteht. Die Regelung erfasst somit nur Sachverhalte zwischen nahestehenden Personen. Sie ist auch auf Zwischenschaltungsfälle anwendbar, um Ausweichgestaltungen zu verhindern.

Das BMF hat nun eine (nicht vollständige) Liste der Länder veröffentlicht, bei denen die ertragsteuerliche Belastung der Lizenzzahlungen zu niedrig ist, sodass es zu einer Kürzung der Betriebsausgaben kommt. Die Regelungen der in dieser Tabelle aufgeführten Länder werden zum größten Teil bis 2021 „auslaufen“. Die betroffenen Staaten haben entweder Nexus-konforme Neuregelungen geschaffen oder ihre als nicht Nexus-konform eingestuften Regelungen aufgehoben. 

In der Tabellenspalte „Anwendungszeitraum“ wird berücksichtigt, dass die Staaten gemäß den BEPS Vereinbarungen für die nicht Nexus-konformen Regelungen bis zum 30. Juni 2021 Bestandschutz gewähren können. Eine entsprechende Bestandsschutzregelung ist für die Anwendung des § 4j EStG unbeachtlich. Anhand der von der OECD vorgenommen Untersuchungen konnte festgestellt werden, dass die abzuschaffenden Regelungen nicht Nexus-konform waren bzw. sind. Die Tabelle (siehe Link im Quelltext) stellt eine Arbeitshilfe dar und führt alle bislang durch die Finanzverwaltung festgestellten schädlichen Regelungen auf.

Es ist zu beachten, dass in manchen Staaten neue, unschädliche Präferenzregelungen, die dem Nexus-Ansatz im Sinne des § 4j Absatz 1 Satz 4 EStG entsprechen neben den unter II. aufgeführten schädlichen Präferenzregelungen bestehen, die die Bestandschutzregelung bis zum 30. Juni 2021 nutzen. Insoweit ist im Einzelfall zu prüfen, aufgrund welcher Präferenzregelung die Lizenzzahlung beim Gläubiger niedrig besteuert wurde.

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