Ausgleichszahlungen nach Scheidung

Ausgleichzahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs sind nach § 10 Abs. 1a EStG als Sonderausgaben abziehbar, soweit diese Zahlungen bei der ausgleichsberechtigten Person, die unbeschränkt steuerpflichtig sein muss, der Besteuerung unterliegen. 

Praxis-Beispiel:
Die Steuerpflichtige erhält von ihrem geschiedenen Ehemann (= Ausgleichspflichtiger) eine Zahlung in Höhe von monatlich 837,42 € (jährlich 10.049 €) als Ausgleichsleistung im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für eine Betriebsrente. Demnach waren die Einnahmen von 35.316 €, die der Ausgleichszahlung zugrunde lagen, um den anteilig auf sie entfallenden Versorgungsfreibetrag von 3.700 € zu vermindern und damit in Höhe von 89,523 % steuerpflichtig. Dies entspricht, übertragen auf die Ausgleichszahlungen von 10.049 €, einem Betrag von 8.996 €. Die Steuerpflichtige vertrat die Auffassung, dass es sich um Unterhaltszahlungen handle, die bei ihr nur versteuert werden dürfen, wenn sie ihre Zustimmung erteilt habe. Im Falle einer Besteuerung würde ihr der volle Versorgungsfreibetrag zustehen.

Das Finanzgericht hat entscheiden, dass die Zahlungen nicht im Rahmen des sogenannten Realsplittings erfolgten. Die Ausgleichszahlungen sind vielmehr ohne Zustimmung der Berechtigten als Sonderausgaben abziehbar. Der Sonderausgabenabzug ist jedoch zwingend damit verknüpft, dass die Einnahmen bei der Berechtigten als sonstige Einkünfte zu erfassen sind (zwingende Verknüpfung des § 22 Abs. 1a EStG mit § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG). Die Einkünfte sind daher vom Finanzamt in zutreffender Höhe angesetzt worden.

Der Versorgungsfreibetrag ist anteilig aufzuteilen, weil bei Bezug mehrerer Versorgungsbezüge eine proportionale Verteilung des Höchstbetrags entsprechend der Höhe der einzelnen Versorgungsbezüge erforderlich ist. Eine isolierte Betrachtung einzelner Versorgungsbezüge und dementsprechend eine abweichende Verteilung (insbesondere eine Überschreitung des Gesamthöchstbetrags) ist für die Einkommensteuerveranlagung nicht zulässig.

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