Elektro- und Hybridfahrzeuge: Fahrtenbuch

Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs kann abweichend von der pauschalen 1%-Regelung nach den tatsächlichen Kosten ermittelt werden. In dieser Situation ist das Verhältnis zwischen den betrieblichen und privaten Fahrten mithilfe eines Fahrtenbuchs zu ermitteln. Die Anschaffungskosten bzw. vergleichbare Kosten (z. B. Leasingraten) werden bei der Ermittlung der privaten Nutzung nur teilweise erfasst. Abhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung gelten folgende Reglungen:

  1. Anschaffung von Elektrofahrzeugen nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031;
    Bruttolistenpreis mehr als 40.000 €

    Die private Nutzung wird mit den tatsächlich entstanden Aufwendungen angesetzt, die auf die privaten Fahrten entfallen. Die Abschreibung bzw. vergleichbare Kosten (z. B. Leasingraten) werden nur zur Hälfte angesetzt.
  2. Anschaffung von Elektrofahrzeugen nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031;
    Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 €

    Bei diesen Elektrofahrzeugen wird die private Nutzung mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen angesetzt, die auf die privaten Fahrten entfallen. Die Abschreibung bzw. vergleichbare Kosten (z. B. Leasingraten) werden nur zu einem Viertel angesetzt.
  3. Regelungen für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
    Die private Nutzung wird mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen angesetzt, die auf die privaten Fahrten entfallen. Die Abschreibung bzw. vergleichbare Kosten (z. B. Leasingraten) werden allerdings nur zur Hälfte angesetzt, wenn das Fahrzeug eine der folgenden Voraussetzungen – abhängig vom Anschaffungszeitunkt – erfüllt:

a) Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022
Kohlendioxidemission darf höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer betragen oder
die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine muss mindestens 40 Kilometer betragen.

b) Anschaffung nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025
Kohlendioxidemission darf höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer betragen oder
die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine muss mindestens 60 Kilometer betragen.

c) Anschaffung nach dem 31.12 2024 und vor dem 1.1.2031
Kohlendioxidemission darf höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer betragen oder
die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine muss mindestens 80 Kilometer betragen.

  1. Anschaffung vor dem 1.1.2023
    Bei Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, die vor dem 31.12.2023 angeschafft wurden und die keine der vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, ist die Abschreibung pauschal zu mindern, wenn in den Anschaffungskosten Aufwendungen für ein Batteriesystem enthalten sind. Die Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge oder Plug-In-Hybridelektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2013 angeschafft wurden, werden in Höhe von 500 € pro kWh Speicherkapazität der Batterie gemindert. Die Minderung pro Kraftfahrzeug darf allerdings 10.000 € nicht übersteigen (Höchstbetrag). Bei Anschaffungen in den Jahren ab 2014 mindert sich der Wert von 500 € pro Jahr jeweils um 50 € pro kWh Speicherkapazität. Außerdem mindert sich der Höchstbetrag von 10.000 € für Kraftfahrzeuge, die in den Folgejahren angeschafft werden, um jährlich 500 €. Bei der 1%-Regelung ist der Bruttolistenpreis auf volle Hundert Euro abzurunden. 

Hinweis: 

  • Bei einer betrieblichen Nutzung von nicht mehr als 50% darf die 1%-Regelung nicht angewendet werden. In dieser Situation kann der Umfang der privaten Fahrten auch ohne Fahrtenbuch ermittelt werden.
  • Die ertragsteuerliche Minderung der Bemessungsgrundlage gilt nicht bei der Umsatzsteuer. Das bedeutet, dass die Bemessungsgrundlage bei der Einkommen- und Umsatzsteuer voneinander abweichen.

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