Steuerbegünstigung bei zusätzlichem Arbeitslohn

Es gibt Steuerbefreiungen und pauschale Besteuerungsmöglichkeiten, die davon abhängig sind, dass der Arbeitgeber den entsprechenden Arbeitslohn zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlt. Der BFH hat abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Vorteile auch dann zu gewähren sind, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer den "ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" für künftige Lohnzahlungszeiträume arbeitsrechtlich wirksam herabsetzen und der Arbeitgeber diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleicht.

Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung nicht an und will sie durch eine Gesetzesänderung rückgängig machen. Um klarzustellen, wie bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu verfahren ist, hat das BMF zu der Gewährung von Zusatzleistungen und der Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen Stellung genommen. Danach werden ab sofort Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn 

  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der begünstigten Leistung herabgesetzt wird,
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und
  4. bei Wegfall der Leistung den Arbeitslohn nicht erhöht wird. 

Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist oder nicht, sodass im gesamten Lohn- und Einkommensteuerrecht nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind.

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