Midijobs: Teilzeitkräfte in der Übergangszone

Für die Beschäftigung von Teilzeitkräften gibt es verschiedene Varianten mit unterschiedlichen Auswirkungen. Teilzeitkräfte in der Übergangszone (= Midijobs) sind die Arbeitnehmer, deren regelmäßiger Arbeitslohn zwischen 450 € und 1.300 € im Monat liegt. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge in der Übergangszone wird ein reduzierter Arbeitslohn zugrunde gelegt, der nicht dem tatsächlichen Arbeitsentgelt entspricht. Die Beitragsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt in drei Schritten:

  1. Der Gesamtbeitrag wird auf der Basis des reduzierten beitragspflichtigen Entgelts ermittelt.
  2. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.
  3. Der Arbeitnehmeranteil ergibt sich, indem der Arbeitgeberanteil vom Gesamtbeitrag abgezogen wird.

Die Einstufung als Midijobber ist abhängig vom durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt. Laufende und einmalige Einnahmen sind zu addieren und durch 12 zu teilen. Dieser Wert muss über 450 € liegen und darf den Betrag von 1.300 € nicht überschreiten. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist nach der nachfolgenden Formel zu ermitteln, wobei der sogenannte Faktor F eine wesentliche Rolle spielt. Die Berechnungsformel lautet wie folgt:
F x 450 + ((1.300 / (1.300 – 450)) – (450 / (1.300 – 450)) x F) x (AE – 450) 

Unter Anwendung des Faktors F für 2020 in Höhe von 0,7547 lautet die gekürzte Formel wie folgt:
1,129864706 x AE – 168,824117647

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitgeber zahlt monatlich ein tatsächliches Arbeitsentgelt von 1.000 €. Der Arbeitgeber berechnet die niedrigere Bemessungsgrundlage wie folgt:
1,129864706 x 1.000 – 168,824117647 = 961,04 € (gerundet)

Der Gesamtbeitrag für die Rentenversicherung beträgt: 961,04 € x 18,6 % = 178,76 €
Der Arbeitgeberanteil beträgt: (1.000 x 18,6%) x 50% = 93,00 €
Der Arbeitnehmeranteil beträgt dann 178,76 € – 93,00 € = 85,76 €
Das gilt dann entsprechend für die Ermittlung der Beiträge der übrigen Sozialversicherungsbeiträge.

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