Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer ab 1.1.2020

Ein Unternehmer kann bei der Umsatzsteuer die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (= Ist-Besteuerung) anwenden bzw. beantragen, wenn er

  • Freiberufler ist und nicht bilanziert oder
  • von der Buchführungspflicht befreit ist oder
  • einen Vorjahresumsatz hatte, der 600.000 € nicht überschreitet.

Durch das „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ ist anstelle des bisherigen Grenzwerts von 500.000 € der neue Wert von 600.000 € getreten. § 20 Abs. 1 UStG ist mit Wirkung vom 1.1.2020 geändert worden. Konsequenz ist, dass im Jahr 2020 der maßgebende Vorjahresumsatz der Umsatz des Jahres 2019 ist. 

Das wirkt sich wie folgt aus:

  • Hat der Umsatz im Jahr 2019 nicht mehr als 500.000 € betragen, kann die Ist-Besteuerung – wie bisher – im Jahr 2020 fortgesetzt werden.
  • Hat der Umsatz im Jahr 2018 den Betrag von 500.000 € nicht überschritten und liegt er in 2019 über 500.000 €, aber nicht über 600.000 €, kann die Ist-Besteuerung im Jahr 2020 ebenfalls fortgesetzt werden.
  • Hat der Umsatz des Jahres 2018 und der Vorjahresumsatz (2019) jeweils mehr als 500.000 € betragen, aber die Umsatzgrenze von 600.000 € nicht überschritten, kann sich der Unternehmer die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten auf Antrag vom Finanzamt genehmigen lassen, wobei auch ein konkludenter Antrag ausreicht. Es ist sinnvoll, wenn der Unternehmer seinen Antrag möglichst bald stellt.

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