Renten: Musterklage wegen doppelter Besteuerung

Die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus den landwirtschaftlichen Alterskassen und aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Leistungen erbringen, die denen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind (z. B. die Versorgungskasse der Rechtsanwälte), ist ab 2005 umgestellt worden. Mit der Systemumstellung sollen die Renten nach einer Übergangsphase bis 2040 voll versteuert werden. Der steuerpflichtige Teil der Rente begann 2005 mit 50 %. Der Prozentsatz von 50% erhöht sich bis 2020 in jedem Jahr um 2% und danach bis 2040 in jedem Jahr um 1%. Der Prozentsatz richtet sich dauerhaft nach dem Jahr, in dem die Rente zu laufen beginnt.

Damit keine Doppeltbesteuerung eintritt, sind die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbaren Versicherungen nach einer Übergangsphase ab 2025 zu 100% als Sonderausgaben abziehbar. Der für 2013 maßgebende Prozentsatz hat 76% betragen. Der Prozentsatz von 76% steigt dann Jahr für Jahr, bis er im Jahr 2025 den Satz von 100% erreicht. Abziehbar sind die 
tatsächliche Aufwendungen (Arbeitnehmer- und auch Arbeitgeberanteile). Höchstgrenze: Abziehbar sind höchstens 20.000 € (bei Ehegatten 40.000 €) im Jahr. 

Berechnungsbeispiel (2020):

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung z. B.12.168 €
höchstens jedoch20.000 €
abziehbar sind 62 % vom niedrigeren Betrag, das 
sind 12.168 € x 90% = 
10.952 €
abzüglich Arbeitgeberanteil 6.084 €
abziehbarer Teil der Aufwendungen

4.868 €

Das ab 2005 geltende System wird einen Einklang zwischen 100%iger Betragsbefreiung und 100%-iger Besteuerung erst in ferner Zukunft bringen können. Des Weiteren kann es zur Doppelbesteuerung kommen, wenn jemand mehrere Renten bezieht, wie z. B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer berufsständischen Versorgungskasse und zusätzlich aus privaten Rentenversicherungen. Problematisch ist also die Situation, in der jemand Beiträge aus versteuertem Einkommen in die Rentenversicherung eingezahlt hat und diese in der Auszahlungsphase versteuern muss.

Das Hessische Finanzgericht hat im entschiedenen Fall zwar eine Doppelbesteuerung festgestellt, diese aber als geringfügig angesehen. Der BFH hat die Revision zugelassen (Az. X R 20/19). Der BFH wird demnach klären müssen, wann eine Zweifachbesteuerung vorliegt und wie sie berechnet wird. Zu klären ist auch, welcher Anteil (Ertragsanteil) bei Zahlungen aus privaten Rentenversicherungen zu erfassen ist.

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