Sachzuwendungen: Monatliche Freigrenze von 44 €

Im „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom 12.12.2019 ist eine Abgrenzung zwischen Sach- und Geldleistungen vorgenommen worden. Danach gehören zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, seit dem 1.1.2020 zu den Einnahmen in Geld. Das bedeutet, dass z. B. der Abschluss von Zusatzkrankenversicherungen als Sachlohn eingestuft werden kann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrags vom Arbeitgeber nur den Versicherungsschutz und keine Geldleistungen verlangen kann.

Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen, sind Sachleistungen und keine Geldleistungen. Es muss sich daher um Zahlungsinstrumente handeln, die

  • für den Erwerb von Waren und Dienstleistung in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit professionellen Emittenten eingesetzt werden können,
  • für den Erwerb von sehr begrenzten Waren- und Dienstleistungsspektra eingesetzt werden können, oder
  • beschränkt sind auf den Einsatz im Inland und auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlich rechtlicher Bestimmungen für den Erwerb der darin bestimmten Waren oder Dienstleistungen von Anbietern bereitgestellt werden, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben.

Hierzu gehören z. B. Gutscheine und Geldkarten, die dazu berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins für seine eigenen Produktpalette zu beziehen. Begünstigt sind auch Gutscheine und Geldkarten, die dazu berechtigen, aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller und Akzeptanzstelle bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland Waren zu beziehen, z. B. im Internetshop einer bestimmten Ladenkette. Kundenkarten eines Online-Händlers sind nur dann als Sachzuwendungen einzustufen, wenn sie nur zum Beug von Waren der eigenen Produktpalette berechtigen (Verkauf und Versand durch den Onlinehändler), nicht aber, wenn die Kundenkarte auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace, wie bei Amazon) einlösbar sind.

Wichtig! Bei den Sachzuwendungen, die bis zu 44 € im Monat steuerfrei sind, muss nicht nur danach unterschieden werden, ob es sich um begünstigte Gutscheine oder Geldkarten handelt, sondern auch danach, ob es sich um Zuwendungen handelt, die nur begünstigt sind, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. 

Hinweis: Es ist damit zu rechnen, dass das Bundesfinanzministerium ein Schreiben herausgeben wird, in dem die Einzelheiten der Neuregelung erläutert werden.

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Kurz vor Ende des Gesetzgebungsverfahrens ist der Bezug von Sachbezügen verschärft worden. In der Praxis gab es immer wieder Probleme bei der Abgrenzung von Barlohn und Sachlohn. Der BFH hatte 2018 in zwei Urteilen seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Sachleistungen und Geldleistungen geändert. Als Reaktion auf diese Rechtsprechung ist in § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG verdeutlicht worden, wann eine Sachleistung vorliegt. Es wird nunmehr festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, zu den Einnahmen in Geld gehören. Ausgenommen sind Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen.

Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, sind steuerfrei, wenn sie 44 € im Monat nicht überschreiten und der Arbeitgeber diese Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.

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