Pauschbeträge 2020 für unentgeltliche Wertabgaben

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken unterliegen in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 der Umsatzsteuer mit ermäßigtem Steuersatz (Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2020). Die Steuersatzänderung wirkt sich auf die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Jahr 2020 aus. Das BMF hat unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden die nachfolgenden Pauschbeträge bekannt gemacht:

GewerbezweigWert für eine Person ohne Umsatzsteuer
1. Januar bis 30. Juni 2020
 ermäßigter
Steuersatz (in €)
voller
Steuersatz (in €)
insgesamt (in €)
Bäckerei609203

812

Fleischerei445432

877

Gast- und Speisewirtschaft
a.    mit Abgabe von kalten Speisen
b.    mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
563
844
543
884
1.106
1.728
Getränkeeinzelhandel52151203
Café und Konditorei589321910
Milch, Milcherzeugnissen, Fettwaren und Eiern (Einzelhandel)29539334
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel 570340910
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel)137118255

 

GewerbezweigWert für eine Person ohne Umsatzsteuer
1. Juli bis 31. Dezember 2020
 ermäßigter
Steuersatz (in €)
voller
Steuersatz (in €)
insgesamt (in €)
Bäckerei648151799
Fleischerei622249871
Gast- und Speisewirtschaft
c.    mit Abgabe von kalten Speisen
d.    mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
714
1.218
367
432
1.081
1.650
Getränkeeinzelhandel 52151203
Café und Konditorei  622262884
Milch, Milcherzeugnissen, Fettwaren und Eiern (Einzelhandel)29539334
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel602301903
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel)137118255

Der Pauschbetrag für das 1. Halbjahr 2020 (1.1. bis 30.6.2020) und für das 2. Halbjahr 2020 (1.7. bis 31.12.2020) stellt jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung). Ohne Einzelaufzeichnungen ist der Unternehmer ebenso an diese Werte gebunden wie das Finanzamt.

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Pauschbeträge 2020 für unentgeltliche Wertabgaben

Das BMF hat für unentgeltliche Wertabgaben 2020 (= Sachentnahmen) neue Pauschbeträge festgesetzt. Vorteil dieser pauschalen Sätze ist, dass der Unternehmer die Höhe der Sachentnahmen nicht selbst mühsam ermitteln muss. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

Für Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres wird kein Verbrauch angesetzt. Vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des vollen Werts anzusetzen. 

Ohne Einzelaufzeichnungen ist der Unternehmer ebenso an diese Werte gebunden wie das Finanzamt. Bei den Werten in der nachstehenden Tabelle handelt es sich um Jahreswerte (Nettobeträge ohne Umsatzsteuer). Die Umsatzsteuer wird jeweils mit 19 % bzw. 7 % dazugerechnet. Die Pauschbeträge 2020 für unentgeltliche Wertabgaben gibt es nur für die in der Tabelle genannten Branchen und für artverwandte Branchen.

Gewerbezweig7%19%Gesamt
Bäckerei1.218€406€1.624€
Fleischerei891€865€1.756€

Gast- und Speisewirtschaft

a.    mit Abgabe von kalten Speisen
b.    mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

 

1.126€

1.689€

 

1.087€

1.768€ 

 

2.213€

3.457€

Getränkeeinzelhandel105€302€  407€
Café und Konditorei 1.179€ 642€ 1.821€
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel) 590€79€ 669€
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel 1.140€681€1.821€
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel)275€236€ 511€

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