Grundsteuerreform: Gesetze zur Einheitsbewertung/Grundsteuer

Die bisherige Einheitsbewertung von Grundstücken und Immobilien ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, weil sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. Konsequenz ist, dass die Grundsteuer künftig nicht mehr in der bisherigen Form erhoben werden darf. Das Bundesverfassungsgericht (VerfG) hat dem Gesetzgeber die folgenden Fristen eingeräumt: 

  • Bis zum 31.12.2019 muss eine verfassungsgemäße Neuregelung verabschiedet sein. 
  • Daran anschließend darf das derzeitige (verfassungswidrige) Recht dann noch für maximal fünf weitere Jahre angewendet werden, also maximal bis zu 31.12.2024

Der Bundestag hat nunmehr, um die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung von Grundstücken und der Grundsteuer wiederherzustellen, ein Gesetzespaket beschlossen, das aus drei Gesetzen besteht. Hierbei handelt es sich um das 

  • Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (GrStRefG),
  • Gesetz zur Änderung von Art. 72, 105 und 125b des GG, damit die Bundesländer die Gesetzgebungshoheit haben, eigene Bewertungs- und Grundsteuerregelungen zu schaffen,
  • Gesetz zur Änderung des GrStG zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung, damit die Gemeinden eine erhöhte Grundsteuer b) erheben können.

Vorgesehen ist, dass 

  • unbebaute Grundstücke mit den Bodenrichtwerten bewertet werden,
  • Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum und Mietwohngrundstücke im Ertragswertverfahren bewertet werden,
  • Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaubare Grundstücke im Sachwertverfahren bewertet werden. 

Das Grundsteuer-Reformgesetz sieht eine Hauptfeststellung der neuen Grundstückswerte auf den 1.1.2022 und eine Hauptveranlagung auf den 1.1.2015 vor, damit die neuen Werte für die Grundsteuererhebung ab 2025 wirksam werden können. 

Tatsache ist, dass sich die Lage eines Grundstücks verstärkt auf die Höhe der Bewertung auswirken wird. Nach den Musterberechnungen des BMF werden die Werte schon innerhalb einer Stadt deutlich schwanken, sodass die Werte teilweise niedriger und teilweise höher ausfallen werden. Das Grundsteueraufkommen der Städte und Gemeinden soll im Wesentlich unverändert bleiben. Das setzt auch eine Veränderung der Hebesätze der Gemeinden voraus, den sie auf die Bemessungsgrundlage anwenden werden. Da bei Vermietungen die Grundsteuer auf den Mieter umgelegt werden kann, ist jeder Bundesbürger von den Auswirkungen betroffen. Konsequenz ist, dass die Belastung in etwa gleichbleiben, sich erhöhen oder niedriger ausfallen kann. Eine exakte Prognose ist zurzeit noch nicht möglich.

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