Klimaschutz: Förderung im Steuerrecht

Es wird für energetische Maßnahmen bei Gebäuden, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, ab 2020 eine steuerliche Förderung eingeführt. Die Steuerermäßigung ist als Abzug von der Steuerschuld ausgestaltet. Die Einkommensteuer wird ermäßigt und zwar

  • in dem Kalenderjahr, in dem die begünstigten energetischen Maßnahmen abgeschlossen werden, mit 7% der Aufwendungen, höchstens jedoch um 14.000 €,
  • im nächsten Kalenderjahr ebenfalls um 7% der Aufwendungen, höchstens jedoch um 14.000 €,
  • im übernächsten Kalenderjahr um 6% der Aufwendungen, höchstens jedoch um 12.000 €.

Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung. Zu den energetischen Maßnahmen gehören:

  1. Wärmedämmung von Wänden,
  2. Wärmedämmung von Dachflächen,
  3. Wärmedämmung von Geschossdecken,
  4. Erneuerung der Fenster oder Außentüren, 
  5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage, 
  6. Erneuerung der Heizungsanlage, 
  7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und 
  8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden. Je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 €. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wird. Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens (nach amtlich vorgeschriebenem Muster) nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen und Anforderungen erfüllt sind.

Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuermäßigung für energetische Maßnahmen ist, dass 

  • der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen, und
  • die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Begünstigt sind Eigentumswohnungen und auch Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind. Steht das Eigentum am begünstigten Objekt mehreren Personen zu, können die Steuerermäßigungen das begünstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

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