Sozialversicherung: Beitragsbemessungsgrenzen ab 2020

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung werden ab dem 1.1.2020 erhöht. In der Rentenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 6.700 € (Ost: 6.150 €) im Monat auf 6.900 € (Ost: 6.450 €) im Monat steigen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung steigt von 4.537,50 € auf 4.687,50 € im Monat. Der Anstieg ist auf die positive Einkommensentwicklung (plus 3,12 Prozent) im Jahr 2018 zurückzuführen, die als Grundlage für die Anpassung der Rechengrößen dient.

Der Insolvenzgeldumlagesatz von 0,06 Prozent bleibt im Jahr 2020 unverändert. Das Insolvenzgeld wird durch die Insolvenzgeldumlage von den Arbeitgebern aufgebracht.

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