Umzugskosten erfolgreich von der Steuer absetzen

Für den Abzug von Umzugskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung gibt es unterschiedliche Voraussetzungen. Entscheidend ist insbesondere, ob der Umzug betrieblich oder privat veranlasst ist.

Umzug betrieblich veranlasst

Wechselt der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen den Wohnort, kann er die daraus resultierenden Kosten im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen, sofern

  • der verkürzte Arbeitsweg zu einer Zeitersparnis von mindestens einer halben Stunde je Strecke führt,
  • sich die erste Arbeitsstelle in einer anderen Stadt befindet,
  • der Wohnort gewechselt wird, weil der Arbeitgeber umzieht,
  • sich die Arbeitsbedingungen nachweislich verbessern oder
  • der Steuerpflichtige aus dem Ausland zurückkehrt.

Abziehbare Werbungskosten sind (sofern sie einzeln nachgewiesen werden können):

  • Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen (entweder pauschal mit 30 Cent pro Kilometer oder nachweisbare höhere Kosten, beispielsweise durch Taxifahrten gemäß Sächsisches FG, Urteil v. 18.5.2018, 4 K 194/18)
  • Verpflegungspauschalen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung in Höhe von 24 Euro pro Tag für maximal drei Monate,
  • Maklergebühren für Mietwohnungen,
  • doppelte Mietzahlungen für bis zu sechs Monate (falls die alte Wohnung nicht sofort gekündigt werden kann),
  • maximal drei Monatsmieten für die neue Wohnung (die noch nicht genutzt werden kann),
  • Kosten für den Transport des Hausrats,
  • Kosten für einen Kochherd bis zu 230 Euro sowie für Öfen bis zu 164 Euro und
  • Reparaturen von Transportschäden.

Darüber hinaus kann für die sog. sonstigen Umzugskosten einen Pauschalbetrag angesetzt werden, ohne Einzelnachweise erbringen zu müssen. Die Umzugskostenpauschalen erhöht das Bundesfinanzministerium (BMF) regelmäßig (zuletzt per BMF-Schreiben vom 21. September 2018, Az. IV C 5-S 2353/16/10005). Ab 01.04.2019 betragen die Pauschalen für Verheiratete/Alleinerziehende 1.622 Euro und für Ledige 811 Euro sowie 357 Euro für jede weitere Person im Haushalt.

Zu den sonstigen Umzugskosten zählen:

  • Renovierung der alten Wohnung,
  • Trinkgelder und Verpflegung für Umzugshelfer,
  • Ändern von Vorhängen,
  • fachgerechtes Anbringen von Lampen,
  • Einbau von Küche und anderen elektrischen Geräten,
  • Umschreiben des Personalausweises,
  • Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung,
  • Ummelden des Pkw und die
  • Änderung des Telefonanschlusses.

Erfolgen innerhalb von fünf Jahren zwei beruflich veranlasste Umzüge, erhöht sich die Umzugspauschale für die sonstigen Umzugsauslagen des zweiten Umzugs um 50 Prozent. Voraussetzung hierfür ist der Besitz einer eigenen Wohnung vor und nach dem Umzug.

Umzug privat veranlasst

Ist der Umzug privat veranlasst, können die Umzugskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht machen, soweit die hierfür notwendigen allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei einem Umzug aus gesundheitlichen Gründen, kommt auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht.

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Ihr Steuerberater aus Moers – Andreas Schollmeier.

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