Vorsicht beim Wechsel von Bankkonten und Wertpapierdepots

Nach dem neuen BMF-Schreiben vom 17.01.2019 sind Geldprämien, die eine Bank einem Kunden dafür zahlt, dass dieser seine Bank wechselt, Einkünfte aus sonstigen Leistungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (vgl. BMF-Schreiben vom 17.01.2019, Az. IV C 1 – S 2252/08/10004 :023). Zwar sind solche Einkünfte bis zu einer Freigrenze in Höhe von 256 Euro im Jahr steuerfrei; darüber hinaus gehende Beträge sind jedoch in voller Höhe steuerpflichtig (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG).

Bei Geldprämien für den Kauf von Wertpapieren mindern sich gemäß o.g. Schreiben die Anschaffungskosten der gekauften Papiere und erhöhen damit etwaige spätere Veräußerungsgewinne; diese unterliegen dann der Abgeltungssteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).

Sie haben Fragen zur Vermögensplanung der Besteuerung von Kapitalanlagen? Dann sprechen Sie uns gerne an.

Kontakt aufnehmen

Ähnliche Beiträge